AGB - Mediton

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediton GmbH
Berliner Allee 2-4, D-30855 Langenhagen, Tel. +49 511 67876 0, www.mediton.net

§ 1 Allgemeines

Für die gesamten Verkäufe, Dienstleistungen und Lieferungen von Mediton legen wir ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Mediton. Allen entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widerspricht Mediton hiermit ausdrücklich. Dies gilt auch dann, wenn Mediton anders lautenden Geschäftsbedingungen nach ihrem Eingang bei Mediton nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen hat. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich auf seine eigenen Geschäftsbedingungen bezieht.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit Mediton bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch Mediton. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für Mediton nur dann verbindlich, wenn sie von Mediton ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so kann Mediton dies innerhalb von 4 Wochen an-nehmen.

§ 3 Fristen für Lieferungen / Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Mediton die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt Mediton in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Mediton gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Mediton zu vertreten ist.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf das Verlangen von Mediton innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Mediton behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen von Mediton gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Mediton in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, gemäß den nachstehenden Bestimmungen an Mediton ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an Mediton ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht Mediton gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Mediton nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Mediton, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch ver-pflichten Mediton sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Mediton kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Mediton bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Mediton vor, ohne dass für Mediton daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Mediton gehörenden Waren, steht Mediton der dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und Mediton darüber einig, dass der Besteller Mediton im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Mediton verwahrt.
  4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist Mediton auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 5 Sachmängelhaftung

  1. Sachmängelansprüche verjähren achtzehn Monate nach Lieferung, es sein denn
    a) bei der von Mediton gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
    b) es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder es handelt sich um Ansprüche nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 oder
    c) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Mediton oder gesetzliche Vertreter von Mediton oder Erfüllungsgehilfen von Mediton.
  2. In den Fällen a) bis c) und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 7 Ziffer 2 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Der Besteller hat Mediton alle von ihm gerügten Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Mediton berechtigt, Ersatz der Mediton entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.
  5. Mediton ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaf-fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen Mediton bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen Mediton gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Mediton oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen

§ 6 Unmöglichkeit / Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung oder Dienstleistung für Mediton unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Mediton die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 12 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Mediton erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Mediton das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Mediton von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Mediton dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen Mediton bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese
    a) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch Mediton, eines der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
    b) auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
    c) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Mediton, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
    d) auf Arglist beruhen oder
    e) Mediton ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb haftet.
  3. Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch Mediton, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, haftet Mediton ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorher-sehbaren Schaden, es sei denn, Mediton haftet nach Satz 1 a) bis e) unbegrenzt. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
  4. Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von achtzehn Monaten nach Eintritt des Schadens.

§ 8 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  2. der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

§ 9 Preise

  1. Preise für die Montage von Geräten / Bauteilen / Anlagen oder Teilen derselben werden dem Besteller gesondert berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei Mediton allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage an Mediton die Anwenderdaten (hierzu gehören zum Beispiel Rufnummernlisten, IP-Nummernkreise usw., nähere Erläuterung in Anlage 1 ) verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller seine Mediton geschuldeten Informationen / Daten oder Bestellungen in ihrem Umfang oder Inhalt verändert, werden diese Änderungen durch Mediton mit den festgesetzten Listenpreisen gesondert berechnet. Wünscht der Besteller die Lieferung oder Montage des Leitungsnetzes, wird dies von Mediton gesondert berechnet. Berechnungsgrundlage sind hierbei die zum vorgesehenen Montagezeitpunkt gültigen Listenpreise für Aufmaß-Abrechnungen.
  2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind frühestens nach Ablauf von fünf Monaten zulässig, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin die branchenüblichen Löhne erhöht haben oder sich die Preise von Zulieferern von Mediton geändert haben. In diesem Fall kann Mediton den Preis entsprechend der jeweiligen Änderung anpassen. Diese Regelung gilt auch für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage / Anlagenteile / Dienstleistungen von Mediton verzögern, weil der Besteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Montage (nähere Erläuterungen in Anlage 1) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
  3. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.
  4. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 10 Gefahrübergang / Entgegennahme / Teillieferung

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
    – bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Mediton gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
    – bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in den Betrieb des Be-stellers oder seines Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im Betrieb des Bestellers oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 11 Pauschalierter Schadensersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzt Mediton ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme der Leistungen, so kann Mediton nach Ablauf dieser Frist wahlweise entweder die Vertragserfüllung oder eine Schadensersatzpauschale verlangen, die sich auf 15 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ihnen ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die
pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 12 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
    a) bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 10.000,00 Euro netto Kasse nach Lieferung
    b) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 10.000,00 Euro und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten 50 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung,
    c) bei Verträgen mit einem Auftragswert über 10.000,00 Euro und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferzeit, nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest bei Lieferung.
  2. Schecks werden von Mediton ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden von Mediton nicht akzeptiert.
  3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 13 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

Mediton behält sich sowohl das Eigentum als auch das Urheberrecht an technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, vor.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Scheckforderungen wird als Gerichtsstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – der Firmensitz von Mediton vereinbart.
  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand April 2018



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